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   BayObLG, 24.03.1998 - 3Z BR 236/96   

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https://dejure.org/1998,3426
BayObLG, 24.03.1998 - 3Z BR 236/96 (https://dejure.org/1998,3426)
BayObLG, Entscheidung vom 24.03.1998 - 3Z BR 236/96 (https://dejure.org/1998,3426)
BayObLG, Entscheidung vom 24. März 1998 - 3Z BR 236/96 (https://dejure.org/1998,3426)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verpflichtung zur Bildung eines Aufsichtsrates nach dem Mitbestimmungsgesetz; Konzernvermutung bei voneinanderabhängigen Unternehmen i. S. d. § 18 Abs. 1 S. 3 Aktiengesetz (AktG); Zurechnung der Arbeiter der untergeordneten Konzerne zu dem herrschenden Unternehmen; ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AktG § 16, § 17, § 18; MitbestG § 5
    Konzern, Konzernvermutung, Mitbestimmungsgesetz , Abhängigkeitsvermutung, Beweiswürdigung, mitbestimmter - Aufsichtsrat, Aktienrecht

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1999, 332
  • NZA 1998, 956
  • BB 1998, 2129
  • DB 1998, 973
  • BayObLGZ 1998 Nr. 24
  • BayObLGZ 1998, 85
  • NZG 1998, 509
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Düsseldorf, 30.01.1979 - 19 W 17/78
    Auszug aus BayObLG, 24.03.1998 - 3Z BR 236/96
    Nach dem Mitbestimmungsgesetz sollen die Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer im Konzern gesichert werden; deshalb kommt es insoweit nicht darauf an, ob das herrschende Unternehmen einen eigenen Geschäftsbetrieb unterhält (vgl. OLG Düsseldorf DB 1979, 699 f.; Raiser MitbestG 2. Aufl. § 5 Rn. 5, Hanau/Ulmer MitbestG § 5 Rn. 11, Fitting/Wlotzke/Wißmann MitbestG 2. Aufl. § 5 Rn. 9, je m. w. N.).

    einem weiteren Konzernbegriff auszugehen (vgl. OLG Düsseldorf DB 1979, 699; LG Stuttgart AG 1989, 445/447).

  • BGH, 16.12.1991 - II ZR 294/90

    Eigenkapitalersatz bei Finanzierungsleistung durch ein mit einem Gesllschafter

    Auszug aus BayObLG, 24.03.1998 - 3Z BR 236/96
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. NJW 1992, 1167/1168) kann für die Annahme eines Konzerns schon genügen, wenn mehrere Unternehmen von denselben Personen geleitet und auf diese Weise einem übergeordneten gesamtunternehmerischen Interesse dienstbar gemacht werden.
  • BGH, 13.03.1991 - IV ZR 74/90

    Anspruch gegen die Versicherung wegen der Entwendung von Schmuck und Pelzen -

    Auszug aus BayObLG, 24.03.1998 - 3Z BR 236/96
    Daran fehlt es hier; der Tatrichter wird das nachzuholen haben (vgl. BGH NJW 1991, 3284/3285).
  • ArbG Düsseldorf, 29.09.2010 - 8 BV 71/10

    Konzernvermutung bei einheitlicher Leitung der konzerngebundenen Unternehmen;

    (1).Nach § 17 Abs. 1 AktG ist der Abhängigkeitstatbestand gegeben, wenn ein Unternehmen auf ein anderes rechtlich selbständiges Unternehmen einen beherrschenden Einfluss ausüben kann; die Möglichkeit der Einflussnahme genügt (vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 24.03.1998 - 3Z BR 236/96, zitiert nach Juris)).

    Dieser Tatbestand wird durch § 17 Abs. 2 AktG ergänzt, wonach gesetzlich vermutet wird, dass bei Bestehen einer Mehrheitsbeteiligung im Sinne von § 16 Abs. 1 AktG das im Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen von dem mehrheitsbeteiligten Unternehmen abhängig ist (vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 24.03.1998 - 3Z BR 236/96, zitiert nach Juris).

    Beide Vermutungen sind widerlegbar (vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 24.03.1998 - 3Z BR 236/96, zitiert nach Juris).

    Die Widerlegung erfordert den Nachweis einer satzungsmäßigen oder vertraglichen Grundlage, wonach es ausgeschlossen ist, dass Beherrschungsmittel, insbesondere das von Stimmrechten aus Anteilen, eingreifen können (vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 24.03.1998 - 3Z BR 236/96, zitiert nach Juris, m. w. N.).

    Auch die gesetzliche Vermutung des § 18 Abs. 1 S. 3 AktG, nach der ein abhängiges Unternehmen mit dem herrschenden Unternehmen einen Konzern bildet, ist widerlegbar (vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 24.03.1998 - 3Z BR 236/96, zitiert nach Juris, m. w. N.).

    Auf welche Weise diese Vermutung widerlegt werden kann, ist in der Rechtsprechung noch nicht abschließend entschieden und wird in der Literatur uneinheitlich beantwortet (vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 24.03.1998 - 3Z BR 236/96, zitiert nach Juris, m. w. N.).

    Eine Widerlegung der Konzernvermutung kann nur gelingen, wenn ohne Rücksicht auf Abhängigkeit, Tatsachen behauptet und bewiesen werden, nach denen ein Konzernverhältnis nicht besteht, d. h. es müssen Umstände dargelegt werden, aus denen sich ergibt, dass herrschendes und abhängiges Unternehmen nicht einheitlich geleitet werden; die festzustellenden Tatsachen müssen die Annahme einer einheitlichen Leitung ausschließen können (vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 24.03.1998 - 3Z BR 236/96, zitiert nach Juris, m. w. N.).

    Nach dem Betriebsverfassungsgesetz sollen die Mitbestimmungsrechte der Betriebsräte und damit der Arbeitnehmer im Konzern gesichert werden; deshalb kommt es insoweit nicht darauf an, ob das herrschende Unternehmen einen eigenen Geschäftsbetrieb unterhält (vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 24.03.1998 - 3Z BR 236/96, zitiert nach Juris, m. w. N.).

    Ziel des Betriebsverfassungsgesetzes ist es, den Betriebsräten in einem Konzern das Mitbestimmungsrecht auf der Ebene zu eröffnen, auf der die wichtigen unternehmerischen Entscheidungen getroffen werden (vgl. Fitting, u.a. 24. Aufl., § 54 BetrVG Rz. 3; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 24.03.1998 - 3Z BR 236/96, zitiert nach Juris, m. w. N.).

    Danach muss einheitlich festgelegt werden, in welchem Umfang jedes einzelne Unternehmen zum Konzernerfolg beitragen muss, über welche Mittel es dafür verfügen kann und wie diese aufzubringen sind (vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 24.03.1998 - 3Z BR 236/96, zitiert nach Juris, m. w. N.).

    Nach dem weiteren Konzernbegriff ist darüber hinaus ein Konzern aber auch dann zu bejahen, wenn eine einheitliche Planung in einem der anderen zentralen Unternehmensbereiche gegeben ist, z. B. bei Einkauf, Organisation, Personalwesen und Verkauf; allerdings immer vorausgesetzt, dass dadurch Einfluss und Rückwirkung auf das Gesamtunternehmen erzielt werden (vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 24.03.1998 - 3Z BR 236/96, zitiert nach Juris, m. w. N.).

    Zur Widerlegung der Konzernvermutung ist erforderlich, dass Tatsachen festgestellt werden, aus denen folgt, dass entweder von der Einflussnahmemöglichkeit tatsächlich kein Gebrauch gemacht wird oder es an einer planmäßigen Leitung oder Abstimmung der Unternehmensziele fehlt (vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 24.03.1998 - 3Z BR 236/96, zitiert nach Juris).

  • OLG Frankfurt, 27.08.2018 - 21 W 29/18

    Deutsche Wohnen AG: Statusfeststellungsverfahren zur Zusammensetzung des

    ee) Sofern sich die seitens der Antragsgegnerin bestrittene Behauptung der Beschwerdeführer einer abhängigen Stellung der C-GmbH gegenüber der Antragsgegnerin im Sinne von § 17 Abs. 1 AktG, der auch im Rahmen von § 5 Abs. 1 MitbestG Geltung beansprucht (vgl. Ulmer/Habersack in Ulmer/HabersackHenssler, MitbestR, 2. Aufl., § 5 Rn. 13, 27), bewahrheiten sollte, und die Antragsgegnerin die sich hieraus nach § 18 Abs. 1 Satz 3 AktG ergebende Vermutung eines Konzerns zwischen der Antragsgegnerin und der C-GmbH nicht zu widerlegen vermag (vgl. hierzu BayObLG AG 1998, 523), hätte der streitgegenständliche Antrag Erfolg.
  • OLG Stuttgart, 29.03.2023 - 20 Kap 2/17

    Kapitalmarkthaftung einer Holdinggesellschaft wegen unterlassener

    Nach dem in der Rechtsprechung (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 4.7.2013 - 26 W 13/08 - juris Rn. 21; BayObLG, Beschluss vom 6.3.2002 - 3Z BR 343/00 - juris Rn. 27 mwN; Beschluss vom 24.3.1998 - 3Z BR 236/96 - juris Rn. 34 zum Mitbestimmungsgesetz) und in der herrschenden Literatur vertretenen sog. weiten Konzernbegriff genügt für die Annahme einer einheitlichen Leitung bereits die bestimmende Einflussnahme in einem einzelnen zentralen Bereich der unternehmerischen Tätigkeit, z.B. im Bereich Einkauf, Finanzen, Organisation, Personalwesen oder Verkauf (Koch, AktG, 17. Aufl., § 18 Rn. 10 mwN; Bayer in MünchKomm-AktG, 5. Aufl., § 18 Rn. 32).
  • OLG Düsseldorf, 04.07.2013 - 26 W 13/08

    Kommunale Holding-Gesellschaften müssen nicht immer paritätisch besetzten

    Die Widerlegung erfordert den Nachweis, dass die Mehrheitsbeteiligung aus rechtlichen Gründen nicht zu einer beherrschenden Einflussnahme genutzt werden kann (vgl. BayObLG, Beschl. v. 24.03.1998 - 3Z BR 236/96; Peres/Oschütz, in: Heidel, AktR, 2. Aufl. 2008, § 17 AktG, Rdn. 17; Hüffer, AktG, 10. Aufl., § 17 Rn. 19 m.w.N.).

    Mit Blick auf die Zielsetzungen des MitbestG, den Arbeitnehmern in einem Konzern das Mitbestimmungsrecht auf der Ebene zu eröffnen, auf der die wichtigen unternehmerischen Entscheidungen getroffen werden (vgl. Koberski in: Wißmann/Koberski/Kleinsorge/Freis, MitbestimmungsR, 4. Aufl., § 5 MitbestG, Rdn. 2), ist von einem weiten Konzernbegriff auszugehen, so dass für die Annahme einer einheitlichen Leitung bereits die bestimmende Einflussnahme auf wesentliche Führungsfunktionen in einem einzelnen zentralen Konzernbereich, z.B. bei Einkauf, Finanzen, Organisation, Personalwesen und Verkauf, genügt (vgl. BAG, Beschl. v. 25.01.1995 - 7 ABN 41/94; BayObLG, Beschl. v. 24.03.1998 - 3Z BR 236/96; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 30.10.2006 - I-26 W 14/06 AktE).

  • BayObLG, 06.03.2002 - 3Z BR 343/00

    Widerlegung der Konzernvermutung im Mitbestimmungsrecht - Natürliche Person als

    Diese Entscheidung hat der Senat mit Beschluss vom 24.3.1998 (BayObLGZ 1998, 85 ff.), auf dessen Inhalt zur Ergänzung des Sachverhalts verwiesen wird, aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

    An diese vom Senat in seinem Beschluss vom 24.3.1998 (BayObLGZ 1998, 85) dargelegten Rechtsauffassung war das Landgericht in entsprechender Anwendung von § 565 Abs. 2 ZPO a.F. gebunden (vgl. BayObLGZ 1974, 18/21; Jansen FGG 2. Aufl. § 25 Rn. 1,4; Keidel/Kahl FGG 14. Aufl. § 27 Rn. 69 m. w. N.).

    Die Widerlegung der Konzernvermutung setzt voraus, dass, ohne Rücksicht auf die Abhängigkeit des oder der untergeordneten Unternehmen, Tatsachen behauptet und bewiesen werden, aus denen sich ergibt, dass herrschendes und abhängiges Unternehmen nicht einheitlich geleitet werden; die feststehenden Tatsachen müssen die Annahme einer einheitlichen Leitung ausschließen (BayObLGZ 1998, 85/90 m. w. N.).

  • OLG Düsseldorf, 30.10.2006 - 26 W 14/06

    Geltung des Mitbestimmungsgesetzes für inländisches Konzernzwischenunternehmen

    Ohne Erfolg machen die Antragsteller geltend, mit Blick auf die Zielsetzungen des Mitbestimmungsgesetzes sei von einem weiten Konzern-Begriff auszugehen, so dass für die Annahme einer einheitlichen Leitung durch die Antragsgegnerin bereits ihre Planungszuständigkeit in einem zentralen Konzernbereich genüge (vgl. hierzu BAG vom 25.1.1995, AuR 1995, 379; BayObLG vom 24.3.1998, NZA 1998, 956; OLG Düsseldorf, DB 1979, 699).
  • LAG Baden-Württemberg, 06.07.2001 - 5 TaBV 2/99

    Steuerliche Organschaft

    Eine umfassende und dauernde Leitung der abhängigen Gesellschaft ist daher nicht erforderlich (BAG AuR 1995, 379; BayObLG NZA 1998, 956).

    Sie muss sich nicht durch formelle Weisungen vollziehen, sondern kann sich auch völlig anderer Mittel bedienen, wie der lockeren Form gemeinsamer Beratungen oder der personellen Verflechtung der Verwaltungen (vgl. BayObLG NZA 1998, 956; Däubler/Kittner/Klebe, BetrVG, 7. Aufl., vor § 54 Rnr. 26).

  • LAG Düsseldorf, 12.05.2010 - 7 TaBV 88/09

    Wahl der Arbeitnehmervertreter zum Aufsichtsrat einer Konzern-Aktiengesellschaft;

    Das bedeutet, dass Tatsachen festgestellt werden müssen, aus denen folgt, dass entweder von der bestehenden Möglichkeit der Einflussnahme tatsächlich kein Gebrauch gemacht wird oder es an einer planmäßigen Leitung oder Abstimmung der Unternehmensziele fehlt (vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 24.03.1998, 3Z BR 236/96, zitiert nach juris).
  • LAG Sachsen, 16.08.2006 - 2 TaBV 11/05

    Angelegenheiten aus dem BetrVG

    BayObLG Beschluss vom 24.03.1998 - 3 Z BR 236/96; DB 1998, 973 ff. und LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.07.2001, 5 Ca BV 2/99; AiB 2002, 111 ff.
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